Mitzureichende Dokumente: Arbeitsbestätigung
- Vorlage für die Arbeitsbestätigung [259 KB]
Aufnahmebedingungen
(Auszug aus den Statuten der Gesellschaft)
Artikel 7 – Young ORL Mitglieder:
Als Young ORL-Mitglied kann jeder an einer anerkannten schweizerischen ORL-Klinik in Weiterbildung zum ORL-Facharzt stehende Assistent mit einer gesicherten Weiterbildungsstelle in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A für ORL aufgenommen werden. Der Chefarzt dieser Weiterbildungsstätte muss den Antrag unterzeichnen. Die Young ORL-Mitgliedschaft wird automatisch nach Erlangung des ORL-Facharzttitels zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft mutiert. Bei Abbruch der ORL-Weiterbildung erlischt die Mitgliedschaft.
Artikel 12 – Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Statuten und Beschlüsse der Gesellschaft verpflichtet. […] Durch den Beitritt verpflichten sich die ordentlichen, die ausserordentlichen und die Assistentenmitglieder, eine Eintrittsgebühr sowie den von der Mitgliederversammlung jährlich für die verschiedenen Mitgliederkategorien festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder, Passivmitglieder, korrespondierende Mitglieder und technische Sachberater bezahlen keine Beiträge.
Artikel 13 – Aufnahme und Ernennung von Mitgliedern:
[...] Young ORL-Mitglieder werden durch den Vorstand auf Antrag des für ihre Weiterbildung verantwortlichen Vorgesetzten - aufgenommen. Ein erneutes Aufnahmegesuch eines abgewiesenen Kandidaten ist frühestens nach einem Jahr möglich. Bei erneuterAbweisung besteht eine Wartefrist von 2 Jahren. Nach Abweisung des dritten Antrags ist eine weitere Kandidatur nicht mehr möglich.Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit der Aufnahme.