Fähigkeitsausweis Strahlenschutz CBCT/DVT SGMKG/SGORL
Fähigkeitsausweise gelten als Bestätigung für strukturierte und kontrollierte Weiter- bzw. Fortbildungsgänge im Bereich der klinischen und nicht klinischen Medizin, welche von ihrem Umfang oder ihrer Bedeutung her den Anforderungen eines Facharzttitels nicht genügen. Mit Fähigkeitsausweisen können auch abgeschlossene Weiter- bzw. Fortbildungen bestätigt werden für bestimmte Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden und für weitere, vor allem technische Fertigkeiten (vgl. Art. 50 WBO).
- Fähigkeitsprogramm
- Leitfaden/Guidelines
- Weiterbildungsprotokoll und Antragsformular für den Fähigkeitsausweis
Sachverständigerkurs Strahlenschutz für CBCT/DVT SGMKG/SGORL:
Wichtige Hinweise zur Fortbildungspflicht
- Fortbildungspflicht
Artikel 172 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 fordert von allen Personen, welche Umgang mit ionisierender Strahlung haben oder dieser ausgesetzt sein können, eine Pflicht, zusätzlich zur Ausbildung im Strahlenschutz, sich mindestens alle 5 Jahre im Strahlenschutz fortzubilden. Die erlaubten Tätigkeiten, dürfen nur ausgeübt werden, solange der notwendige Nachweis der Aus- und Fortbildung erbracht wird.
Nach erfolgter Ausbildung zur/zum Strahlenschutz-Sachverständige/n in Cone Beam CT (CBCT) / Digitaler Volumentomographie (DVT) müssen, innerhalb von 5 Jahren, 4 Unterrichtseinheiten à 45 min. Fortbildung absolviert und nachgewiesen werden können. Näheres ist in StSV Art. 172 und 175 und StAV Anhang 1 Tabelle 3 geregelt.
Die Regelung der Fortbildungspflicht gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Ausbildung nach bisherigem Recht.
- Durchführung und Inhalt von Fortbildungslehrgängen
Die Fortbildungslehrgänge können separat oder im Rahmen einer Tagung der SGMKG / SGORL durchgeführt werden.
Inhaltlich in die Fortbildungslehrgänge werden integriert das Wiederholen von Themen aus den Ausbildungslehrgängen, die Information über neue Entwicklungen sowie gewonnene Erkenntnisse aus dem Betrieb. Ebenfalls werden Beispiele aus der Praxis miteinbezogen.
- Teilnahmebestätigung von Fortbildungslehrgängen
Eine Teilnahmebestätigung von Fortbildungslehrgängen beinhaltet Name, Vorname und Geburtsdatum, die Bezeichnung der Fortbildungsveranstaltung, der Fortbildungsanbieterin oder des Fortbildungsanbieters, den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung, die Anzahl Unterrichtseinheiten, sowie das Datum der Fortbildungsveranstaltung. Bei der Durchführung von Fortbildungslehrgängen im Rahmen einer Tagung der SGMKG / SGORL kann die Teilnahmebestätigung in die Bestätigung der Tagungsteilnahme integriert werden.
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Aus- und Fortbildungsnachweise aufzubewahren.
Die Fortbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten während fünf Jahren ab Ausstellung der Teilnahmebestätigung aufzubewahren.
Abrechnung von CBT Aufnahmen
Die Verrechnung von CBCT Aufnahmen ist im Tarmed nicht abgebildet. Im Tardoc wird es eine Position dafür geben.
Alle ÄrztInnen, welche eine sogenannte «Besitzstandswahrung» angemeldet haben, können problemlos über diese Positionen (39.4030 und 39.4300) abrechnen.
Die Position 39.4040 kommt bei Aufnahmen im dentalen Bereich dazu.
Da es sonst keine Position für das Abrechnen gibt, wird für ORL und MKG im Tarmed-Tarif empfohlen, die Positionen 39.4030 und 39.4300 zu nehmen.
39.4030 steht für die ärztliche Leistung und 39.4300 für die Abgeltung der Technik (Gerät, Raum, Wartung etc.), die auch bei CBCT anfällt.