Wer ist fortbildungspflichtig und ab wann?
Gemäss Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO) sind alle Inhaber eines eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels (auch «Praktischer Arzt») fortbildungspflichtig, solange sie in der Schweiz eine ärztliche Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, welche hauptberuflich in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt stehen, sind nicht fortbildungspflichtig; dies gilt auch für Weiterzubildende, welche bereits einen Weiterbildungstitel besitzen.
Die Fortbildungspflicht beginnt am 1. Januar nach Titelerwerb bzw. erstmaliger Aufnahme der eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in der Schweiz. Wer sich hauptberuflich in Weiterbildung zu einem Facharzttitel oder Schwerpunkt befindet, ist nicht fortbildungspflichtig.
Wer nach einem Auslandaufenthalt in die Schweiz zurückkehrt, ist unmittelbar nach Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit fortbildungspflichtig.
Wo erfasse ich meine absolvierten Fortbildungen?
Die Fortbildungsdeklaration läuft über die myfmh-Plattform. Allgemeine Informationen sowie häufig gestellte Fragen zur Fortbildung und zur Fortbildungsplattform finden Sie auf der Internetseite des SIWF.
Ich bin Doppeltitelträger. Muss ich für beide Facharzttitel das Fortbildungsdiplom erwerben?
Nein, sie können sich auf dasjenige Fortbildungsprogramm beschränken, das Ihrer aktuellen Berufstätigkeit am ehesten entspricht. Sie dürfen jedoch beide Diplome erwerben, dies ist natürlich gestatttet. Die Kernfortbildung des einen Fortbildungsprogramms ist automatisch als erweiterte Fortbildung des anderen anrechenbar.
Wo erhalte ich weitere Informationen zur Fortbildung?
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Webseite des SIWF im Bereich Fortbildung.