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Mitgliedschaft in der SGORL

ASSISTENTENMITGLIED DER SGORL
  • Aufnahmebedingungen (Auszug aus den Statuten der Gesellschaft)

    Artikel 7 – Assistentenmitglieder: Als Assistentenmitglied kann jeder an einer anerkannten Schweizerischen ORL-Klinik in Weiterbildung zum ORL-Facharzt stehende Assistent mit einer gesicherten Weiterbildungsstelle in einer A-ORL-Klinik aufgenommen werden. Der Chefarzt dieser A-ORL-Klinik muss diesen Antrag unterzeichnen. Die Assistentenmitgliedschaft erlischt bei Abbruch der ORL-Ausbildung sowie mit Verleihung des ORL-Facharzttitels automatisch.

    Artikel 12 – Pflichten der Mitglieder: Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Statuten und Beschlüsse der Gesellschaft verpflichtet. […] Durch den Beitritt verpflichten sich die ordentlichen, die ausserordentlichen und die Assistentenmitglieder, eine Eintrittsgebühr sowie den von der Mitgliederversammlung jährlich für die verschiedenen Mitgliederkategorien festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder, Passivmitglieder, korrespondierende Mitglieder und technische Sachberater bezahlen keine Beiträge.  

    Artikel 13 – Aufnahme und Ernennung von Mitgliedern: [...] Assistentenmitglieder werden durch den Vorstand auf Antrag des für ihre Ausbildung verantwortlichen Vorgesetzten - für die Dauer der Ausbildung - aufgenommen. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit der Aufnahme. 
  • Vorgehen

    Falls Sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, können Sie das Formular ausfühlen, drucken, vom verantwortlichen ORL-Ausbilder unterschreiben lassen und es per Post zum Sekretär der SGORL schicken.
    Ihr Aufnahmegesuch wird in der nächsten Vorstandssitzung behandelt werden. Sie werden nachfolgend per E-Mail über den getroffenen Entscheid informiert.

ORDENTLICHES/AUSSERORDENTLICHES MITGLIED DER SGORL
  • Aufnahmebedingungen (Auszug aus den Statuten der Gesellschaft)

    Artikel 4 – Ordentliche Mitglieder: Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer einen eidgenössischen oder durch den Weiterbildungsausschuss des Bundesamtes für Gesundheit anerkannten ausländischen Facharzttitel für Oto-Rhino-Laryngologie besitzt.   

    Artikel 5 – Ausserordentliche Mitglieder: Als ausserordentliches Mitglied kann jeder schweizerische oder ausländische Arzt aufge-nommen werden, der sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert.

    Artikel 13 – Aufnahme und Ernennung von Mitgliedern:
    Die Aufnahme von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern sowie technischen Sachberatern und die Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Geschäftssitzung. Sie ist nur möglich, wenn die entsprechenden Anträge auf der den Mitgliedern zugestellten Traktandenliste für die Geschäftssitzung aufgeführt sind. Einwendungen sind dem Präsidenten spätestens 8 Tage vor der Geschäftssitzung schriftlich einzureichen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen. Für die Aufnahme ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Stimmenden notwendig.
    Aufnahmegesuche als ordentliches und ausserordentliches Mitglied sind schriftlich an den Präsidenten zu richten und müssen von der schriftlichen Empfehlung zweier ordentlicher Mitglieder oder Ehrenmitglieder, einem Lebenslauf und einem Foto begleitet sein.
    Kollegen und Kolleginnen, die ihre ganze Ausbildung im Ausland erhalten haben, sollen in der Regel ein Jahr in der Schweiz tätig sein, bevor sie Antrag auf Aufnahme als ordentiches Mitglied stellen können. […]
  • Vorgehen

    Falls Sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, können Sie das online Formular ausfühlen und per Mail zum Sekretär der SGORL schicken. Die Empfehlungsschreiben von 2 ordentlichen Mitgliedern der SGORL sind direkt per Post an den Sekretär der SGORL zu senden. Sie werden informiert, sobald Ihre Anfrage vom Vorstand behandelt worden ist. Über Ihre Aufnahme wird abschliessend in der Geschäftssitzung mittels Abstimmung entschieden. Die Anmeldefrist ist der 1. April für die Frühjahrsversammlung und der 1. Oktober für die Herbstversammlung.

  • Anmeldungsformular (online ausfüllen)